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Leistungen |
In meiner
Praxis, die kassenärztlich zugelassen bzw. vertragsärztlich ist, können
Patienten aller Krankenversicherungen (gesetzliche Krankenkassen,
Privatpatienten und Selbstzahler) aufgenommen werden, vorausgesetzt dass
freie Therapiekapazitäten vorhanden sind. Unabhängig von den zur Verfügung
stehenden Therapieplätzen kann in meiner Praxis allen Neupatienten
ein Erstgespräch angeboten werden. Dies dient sowohl dem ersten Kennenlernen und der ersten Therapeut-Patient-Beziehung als auch zur ersten
Krisenintervention und psychologischen Beratung. Die Wahrnehmung des
Erstgesprächs ist daher wichtig und erforderlich - selbst wenn eine
Wartezeit bis zum Beginn der Psychotherapie vorgesehen wird – und kann für
Sie immer von Nutzen sein. Ob und wann die tatsächliche Psychotherapie
realisiert wird, erfahren Sie im Regelfall während des Erstgesprächs.
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1. |
Voraussetzung für die Wahrnehmung des psychotherapeutischen
Erstgesprächs ist eine schriftliche Angabe von einigen
Vorinformationen. Hierfür ist der vorliegende Fragebogen sorgfältig
auszufüllen, zu unterschreiben und unserer Praxis (per Email,
postalisch oder persönlich) zu übermitteln.
So bald der Fragebogen bei uns
vorliegt, werden Sie bald wie möglich von meinem Praxissekretariat
zwecks Terminvereinbarung kontaktiert.
Ich erinnere noch ein Mal daran: Die Vereinbarung eines
Erstgesprächs bedeutet nicht gleich die Zusage für die Durchführung
der Psychotherapie.
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2. |
Kassenpatienten benötigen zum Erstgespräch unbedingt
Ihre Versicherungskarte sowie einen Überweisungsschein von ihrem
Hausarzt. Beim fehlenden Überweisungsschein muss – so wie bei allen
fachärztlichen Behandlungen – eine Praxisgebühr entrichtet werden.
Diese wird jedoch von der Krankenkasse erhoben und müsste daher
statt Praxis- eine Kassengebühr heißen. In der Regel werden in
meiner Praxis (für die effiziente und ergebnisorientierte Kognitive
Verhaltenstherapie) Kurzzeittherapien (25 Sitzungen) beantragt.
Diese sind von den gesetzlichen Krankenkasse relativ reibungslos und
zeitnahe (ohne Gutachterverfahren) zu bewilligen, vorausgesetzt dass
in den letzten 24 Monaten keine vorherige Psychotherapie
wahrgenommen wurde.
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3. |
Für
Privatpatienten gelten nicht die gesetzlichen
Gesundheitsbestimmungen (des Sozialgesetzbuches), sondern die im
Vertrag vereinbarten individuellen Versicherungsbeschränkungen der
jeweiligen Privatkrankenversicherungen. Diese hängen in der Regel
von der Höhe der monatlichen Beiträge ab. Sowohl die Privatpatienten
als auch die Selbstzahler sind für die Kostenübernahme der
Behandlung selbst verantwortlich und schließen mit der Praxis
separate Therapieverträge ab. |
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